OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.08.1988, Az. 1 Ws 711-712/88 - eingestelltes Ermittlungsverfahren, Beschwerde, Wiederaufnahme. August, 1988. Leitsatzabstract bibtex 1. Hat die Staatsanwaltschaft das nach § 170 Abs. 1 S. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren auf Beschwerde wieder aufgenommen, dann aber erneut eingestellt, so steht dem Antragsteller das Recht, gemäß § 172 Abs. 2 StPO das Gericht anzurufen, nur zu, wenn er auch gegenüber dem ersten Einstellungsbescheid die Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO gewahrt hat. 2. Der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren hat für das zur Fristversäumung führende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten einzustehen.
@misc{noauthor_olg_1988,
title = {{OLG} {Düsseldorf}, {Beschluß} vom 26.08.1988, {Az}. 1 {Ws} 711-712/88 - eingestelltes {Ermittlungsverfahren}, {Beschwerde}, {Wiederaufnahme}},
abstract = {1. Hat die Staatsanwaltschaft das nach § 170 Abs. 1 S. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren auf Beschwerde wieder aufgenommen, dann aber erneut eingestellt, so steht dem Antragsteller das Recht, gemäß § 172 Abs. 2 StPO das Gericht anzurufen, nur zu, wenn er auch gegenüber dem ersten Einstellungsbescheid die Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO gewahrt hat.
2. Der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren hat für das zur Fristversäumung führende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten einzustehen.},
month = aug,
year = {1988},
note = {Leitsatz},
}
Downloads: 0
{"_id":"m6qw2mK2NDCGsTxbo","bibbaseid":"anonymous-olgdsseldorfbeschluvom26081988az1ws71171288eingestelltesermittlungsverfahrenbeschwerdewiederaufnahme-1988","bibdata":{"bibtype":"misc","type":"misc","title":"OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.08.1988, Az. 1 Ws 711-712/88 - eingestelltes Ermittlungsverfahren, Beschwerde, Wiederaufnahme","abstract":"1. Hat die Staatsanwaltschaft das nach § 170 Abs. 1 S. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren auf Beschwerde wieder aufgenommen, dann aber erneut eingestellt, so steht dem Antragsteller das Recht, gemäß § 172 Abs. 2 StPO das Gericht anzurufen, nur zu, wenn er auch gegenüber dem ersten Einstellungsbescheid die Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO gewahrt hat. 2. Der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren hat für das zur Fristversäumung führende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten einzustehen.","month":"August","year":"1988","note":"Leitsatz","bibtex":"@misc{noauthor_olg_1988,\n\ttitle = {{OLG} {Düsseldorf}, {Beschluß} vom 26.08.1988, {Az}. 1 {Ws} 711-712/88 - eingestelltes {Ermittlungsverfahren}, {Beschwerde}, {Wiederaufnahme}},\n\tabstract = {1. Hat die Staatsanwaltschaft das nach § 170 Abs. 1 S. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren auf Beschwerde wieder aufgenommen, dann aber erneut eingestellt, so steht dem Antragsteller das Recht, gemäß § 172 Abs. 2 StPO das Gericht anzurufen, nur zu, wenn er auch gegenüber dem ersten Einstellungsbescheid die Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO gewahrt hat. \n2. Der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren hat für das zur Fristversäumung führende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten einzustehen.},\n\tmonth = aug,\n\tyear = {1988},\n\tnote = {Leitsatz},\n}\n\n","key":"noauthor_olg_1988","id":"noauthor_olg_1988","bibbaseid":"anonymous-olgdsseldorfbeschluvom26081988az1ws71171288eingestelltesermittlungsverfahrenbeschwerdewiederaufnahme-1988","role":"","urls":{},"metadata":{"authorlinks":{}}},"bibtype":"misc","biburl":"http://bibbase.org/zotero/Sekundant","dataSources":["pJ2gDcSFLrXk7eZwY","rgxjh7y5qmCqrrSPp","aD7o6ekSFi4Fwshm4","K3DXafbragRukXaf8","g9mKZJte5ye3gGfmC","LrpvndgpLMvYHiP2k","nHGD2MqFoyeGcZWi2","wRdPXZ3j9YtBpr3Ay","mvF3Tq4BuwZFZeLBE","2FjG4taAc7GQ27CQQ","8b2QPBHJQzKw74rqp"],"keywords":[],"search_terms":["olg","sseldorf","beschlu","vom","1988","711","712","eingestelltes","ermittlungsverfahren","beschwerde","wiederaufnahme"],"title":"OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.08.1988, Az. 1 Ws 711-712/88 - eingestelltes Ermittlungsverfahren, Beschwerde, Wiederaufnahme","year":1988}