OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.08.1988, Az. 1 Ws 711-712/88 - eingestelltes Ermittlungsverfahren, Beschwerde, Wiederaufnahme. August, 1988. Leitsatz
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1. Hat die Staatsanwaltschaft das nach § 170 Abs. 1 S. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren auf Beschwerde wieder aufgenommen, dann aber erneut eingestellt, so steht dem Antragsteller das Recht, gemäß § 172 Abs. 2 StPO das Gericht anzurufen, nur zu, wenn er auch gegenüber dem ersten Einstellungsbescheid die Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 S. 1 StPO gewahrt hat. 2. Der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren hat für das zur Fristversäumung führende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten einzustehen.
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