Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Leitlinien zum Recht auf Datenübertragbarkeit. April, 2017.
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Durch Artikel 20 der DSGVO wird ein neues Recht auf Datenübertragbarkeit begründet, das mit dem Auskunftsrecht zwar eng verbunden ist, sich aber dennoch davon in vielerlei Hinsicht unterscheidet. Betroffene Personen sind demnach berechtigt, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Ziel dieses neuen Rechts ist es, die betroffene Person mit einer entsprechenden Befugnis auszustatten und ihr mehr Kontrolle über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu geben.

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