BGH Beschluss vom 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11 - für Feststellungsklage genügt Wahrscheinlichkeit weiterer Ersatzansprüche. June, 2012.
BGH Beschluss vom 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11 - für Feststellungsklage genügt Wahrscheinlichkeit weiterer Ersatzansprüche [link]Paper  abstract   bibtex   
Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO bezüglich künftiger materieller Schäden genügt es, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung weiterer in der Zukunft liegender Ersatzansprüche besteht (vgl. hierzu nur BGH NJW 2001, 1431). Auch was die entsprechende Feststellung hinsichtlich der Ersatzpflicht immaterieller Schäden angeht, so ist bei der Prüfung der Begründetheit nur eine maßvolle Anforderung zu stellen. Es genügt eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bislang nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden. Es reicht die durchaus naheliegende Möglichkeit der späteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Unfallgeschädigten. In Fällen von schweren Verletzung kann der Feststellungsanspruch nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen (BGH a.a.O).
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