BGH, Beschluss vom 16.06.2015, Az. VI ZR 332/14 - Tatrichter ist verpflichtet, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen. June, 2015.
BGH, Beschluss vom 16.06.2015, Az. VI ZR 332/14 - Tatrichter ist verpflichtet, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen [link]Paper  abstract   bibtex   
Ergibt sich ein Widerspruch zwischen den im Einklang mit den Behandlungsunterlagen stehenden Ausführungen eines Sachverständigen im schriftlichen Gutachten und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (hier: Angaben zu der Bemessung eines pH-Wertes), so ist der Tatrichter verpflichtet, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen. Tatrichter ist verpflichtet, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 1265, jeweils mwN)
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Tatrichter ist verpflichtet, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 1265, jeweils mwN)},
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