BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - VI ZR 170/08 - Verpflichtung des Gerichtes zur Klärung von Zweifeln und Unklarheiten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. January, 2009.
BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - VI ZR 170/08 - Verpflichtung des Gerichtes zur Klärung von Zweifeln und Unklarheiten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens [link]Paper  abstract   bibtex   
Vorliegend wurde ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob ein grober Behandlugnsfehler vorliege. Einwendungen der Parteien, gegen die Ausführungen des Sachverständigen, wurden mit entsprechender Fachliteratur, die der Sachverständige selbst verwendet hatte, belegt. Das Gericht der Vorinstanz hatte sich mit diesem Vortrag nur unzureichend auseinandergesetzt. Es hatte den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört, jedoch den Einwand der Partei unberücksichtig gelassen. Der BGH entschied hierzu, dass insbesonder ein Arzthaftungsprozessen die Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind, insbesondere bei Widersprüchen zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen. Das Gericht, das keine eigene Sachkunde besitzt, hat den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dazu braucht die Partei, zu dessen Ungunsten das Ergebnis des Gutachtens ausfällt, kein entgegenstehendes Privatgutachten vorzulegen. Es reichen neue und ernst zu nehmende Bedenken gegen Teile des Gutachtens. Daraus ergibt sich die Pflicht des erkennenden Gerichtes, von sich aus verbleibende Zweifel zu klären.
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Der BGH entschied hierzu, dass insbesonder ein Arzthaftungsprozessen die Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind, insbesondere bei Widersprüchen zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen.
Das Gericht, das keine eigene Sachkunde besitzt, hat den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dazu braucht die Partei, zu dessen Ungunsten das Ergebnis des Gutachtens ausfällt, kein entgegenstehendes Privatgutachten vorzulegen. Es reichen neue und ernst zu nehmende Bedenken gegen Teile des Gutachtens. Daraus ergibt sich die Pflicht des erkennenden Gerichtes, von sich aus verbleibende Zweifel zu klären.},
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