BGH, Beschluss vom 28.07.2006, Az. III ZB 14/06 - Feststellungsklage zurückgewiesen; nicht abgeschlossenes Verfahren. July, 2006.
BGH, Beschluss vom 28.07.2006, Az. III ZB 14/06 - Feststellungsklage zurückgewiesen; nicht abgeschlossenes Verfahren [link]Paper  abstract   bibtex   
3. Ein derartiges Interesse leiten die Antragsteller hier aus der von ihnen behaupteten groben Fehlerhaftigkeit des im Vorprozess eingeholten, ihnen ungünstigen Sachverständigengutachtens her. Die Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren soll daher der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Sachverständigen nach § 839a BGB dienen. a) Aufgrund dieser Bestimmung ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch die gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt (Senatsurteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05 = NJW 2006, 1733, für BGHZ vorgesehen; Rn. 5 m.w.N.). b) Dementsprechend kann der Schadensersatzanspruch der Antragsteller gegen die Sachverständigen derzeit noch nicht bestehen. Da der Vorprozess noch nicht abgeschlossen ist, kann das Gutachten noch nicht in die gerichtliche Entscheidung eingeflossen sein und den Schaden verursacht haben.
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a) Aufgrund dieser Bestimmung ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch die gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt (Senatsurteil vom 9. März 2006 - III ZR 143/05 = NJW 2006, 1733, für BGHZ vorgesehen; Rn. 5 m.w.N.).

b) Dementsprechend kann der Schadensersatzanspruch der Antragsteller gegen die Sachverständigen derzeit noch nicht bestehen. Da der Vorprozess noch nicht abgeschlossen ist, kann das Gutachten noch nicht in die gerichtliche Entscheidung eingeflossen sein und den Schaden verursacht haben.},
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