BGH, Beschluss vom 30.01.2020, Az. III ZR 91/19 - keine Herabsetzung der Substantiierungslast (Arzthaftungsprozess) bei Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB. January, 2020.
BGH, Beschluss vom 30.01.2020, Az. III ZR 91/19 - keine Herabsetzung der Substantiierungslast (Arzthaftungsprozess) bei Haftung des Sachverständigen nach § 839a BGB [link]Paper  abstract   bibtex   
Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.
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