BGH Beschluss vom 9. Mai 2012, Az. 5 StR 523/11 - Nebenklagebefugnis ausnahmsweise auch bei Untreue gemäß § 266 StGB bei besonders schwerwiegenden Tatfolgen. 2012.
BGH Beschluss vom 9. Mai 2012, Az. 5 StR 523/11 - Nebenklagebefugnis ausnahmsweise auch bei Untreue gemäß § 266 StGB bei besonders schwerwiegenden Tatfolgen [link]Paper  abstract   bibtex   
1. Das Revisionsgericht bindende Nebenklagezulassung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 3 StPO. (BGHR) 2. Nach § 395 Abs. 3 StPO kann ausnahmsweise auch die Untreue gemäß § 266 StGB zum Nebenklageanschluss berechtigen. Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 StPO wurde ein Auffangtatbestand für die Nebenklagebefugnis von Opfern mit besonders schwerwiegenden Tatfolgen geschaffen, dem zufolge nunmehr alle rechtswidrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig sind. Voraussetzung ist eine im Einzelfall zu begründende besondere Schutzwürdigkeit des Verletzten. (Bearbeiter) 3. Allein das wirtschaftliche Interesse eines möglichen Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten ist zur Begründung besonderer Schutzbedürfnisse unzureichend. (Bearbeiter)
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