BGH, Urteil v. 13.02.1996, Az. VI ZR 402/94 - Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger; Verstoß gegen Befunderhebungs- und Sicherungspflicht nur dann beweiserleichternd, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist; Beweiserleichterung des Patienten; Unterlassene Befundauswertung; Grober Behandlungsfehler; Deutlicher Befund. February, 1996. http://web.archive.org/web/19970724195942/http://www.vrp.de/mai96/aktuell/ar277.htm
BGH, Urteil v. 13.02.1996, Az. VI ZR 402/94 - Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger; Verstoß gegen Befunderhebungs- und Sicherungspflicht nur dann beweiserleichternd, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist; Beweiserleichterung des Patienten; Unterlassene Befundauswertung; Grober Behandlungsfehler; Deutlicher Befund [link]Paper  abstract   bibtex   
Leitsatz: a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger (hier: Verlust eines Original-EKG) läßt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auch auf eine Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden (Eingrenzung gegenüber BGHZ 99, 391). b) Für die Kausalitätsfrage kann der Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht nur dann beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist; dies ist dann der Fall, wenn sich - gegebenenfalls.unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte - ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergibt, daß seine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müßte.
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a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger (hier: Verlust eines Original-EKG) läßt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auch auf eine Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden (Eingrenzung gegenüber BGHZ 99, 391).

b) Für die Kausalitätsfrage kann der Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht nur dann beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist; dies ist dann der Fall, wenn sich - gegebenenfalls.unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte - ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergibt, daß seine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müßte.},
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