BGH, Urteil v. 20. 2. 2002, Az. VIII ZR 228/00 - selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens, sofern weder eine Frist zur Stellungnahme, noch Einwendungen mitgeteilt wurden. February, 2002.
BGH, Urteil v. 20. 2. 2002, Az. VIII ZR 228/00 - selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens, sofern weder eine Frist zur Stellungnahme, noch Einwendungen mitgeteilt wurden [link]Paper  abstract   bibtex   
Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (im Anschluß an BGHZ 120, 329).
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