BGH, Urteil v. 29.01.2001, Az. II ZR 331/00 - Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR kommt ihr selbst die Sachbefugnis zu, eine Gesellschaftsverpflichtung im Prozess abzuwehren (auch ärztl. Gemeinschaftspraxis). January, 2001.
BGH, Urteil v. 29.01.2001, Az. II ZR 331/00 - Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR kommt ihr selbst die Sachbefugnis zu, eine Gesellschaftsverpflichtung im Prozess abzuwehren (auch ärztl. Gemeinschaftspraxis) [link]Paper  abstract   bibtex   
Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
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