BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - Zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags. January, 2001.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - Zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags [link]Paper  abstract   bibtex   
Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines solchen - vorliegend allein noch auf § 7 Abs. 1 StVG gegründeten -Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 14 StVG i.V.m. § 852 BGB entgegengewirkt werden soll. Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung zu einer vollständigen Abweisung der Feststellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) gelangen, sie insbesondere nicht mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachten. Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend mit entscheidungserheblichem Sachvortrag und Beweisangeboten der Kläger auseinandergesetzt hat.
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Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung zu einer vollständigen Abweisung der Feststellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) gelangen, sie insbesondere nicht mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachten. Die Revision rügt zu Recht, daß sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend mit entscheidungserheblichem Sachvortrag und Beweisangeboten der Kläger auseinandergesetzt hat.},
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