BGH Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 37/88 - Zum Ursachenzusammenhang eines ärztlichen Behandlungsfehlers mit Folgen einer Nachbehandlung; Arzt muß diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden. September, 1988.
BGH Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 37/88 - Zum Ursachenzusammenhang eines ärztlichen Behandlungsfehlers mit Folgen einer Nachbehandlung; Arzt muß diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden [link]Paper  abstract   bibtex   
1. Die einem Arzt bei der Behandlung seines Patienten obliegenden vertraglichen und deliktischen Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich identisch. 2. Für die den Arzt auf Grund einer Sorgfaltsverletzung treffende Verantwortung macht es keinen Unterschied, ob das Schwergewicht seines Handelns in der Vornahme einer sachwidrigen oder in dem Unterlassen einer sachlich gebotenen Heilmaßnahme liegt. 3. Die Einstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler umfasst regelmäßig auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, dass durch seine Behandlung die Zuziehung eines anderen Arztes veranlasst wird und dieser sich bei der Nachbehandlung des Patienten seinerseits fehlerhaft verhält.
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3. Die Einstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler umfasst regelmäßig auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, dass durch seine Behandlung die Zuziehung eines anderen Arztes veranlasst wird und dieser sich bei der Nachbehandlung des Patienten seinerseits fehlerhaft verhält.},
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