BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. 2 StR 479/13 - Rechtsbeugung setzt voraus, dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt". January, 2014.
BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. 2 StR 479/13 - Rechtsbeugung setzt voraus, dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" [link]Paper  abstract   bibtex   
Jedenfalls bei der fehlerhaften Anwendung oder Nichtanwendung zwingenden Rechts ist es nicht erforderlich, dass der Richter entgegen seiner eigenen Überzeugung oder aus sachfremden Erwägungen handelt (zu Fällen einer Ermessensentscheidung vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 StR 240/98, BGHSt 44, 258, 260). Verschließt er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt oder für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so unterliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für "gerecht" hält, etwa weil er die gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (vgl. Schönke/Schröder/Heine, StGB, 28. Aufl. § 339 Rn. 8; MünchKomm/Uebele, aaO § 339 Rn. 65; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, 1969, S. 106).
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