BGH Urt. v. 21.04.1988, Az. III ZR 255/86 - Staatsanwalt schadensersatzpflichtig; Verfahren nicht zügig durchgeführt, Entscheidung über Anklage oder Einstellung unnötig verschleppt. April, 1988.
BGH Urt. v. 21.04.1988, Az. III ZR 255/86 - Staatsanwalt schadensersatzpflichtig; Verfahren nicht zügig durchgeführt, Entscheidung über Anklage oder Einstellung unnötig verschleppt [link]Paper  abstract   bibtex   
Im Amtshaftungsprozeß ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist.
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