BSG, Beschluss v. 13.09.2005, Az. B 2 U 365/04 B - Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren; Beweisvereitelung, pflichtwidrig an Beweiserhebung nicht mitgewirkt. September, 2005.
BSG, Beschluss v. 13.09.2005, Az. B 2 U 365/04 B - Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren; Beweisvereitelung, pflichtwidrig an Beweiserhebung nicht mitgewirkt [link]Paper  abstract   bibtex   
1. Die Amtsermittlungspflicht ist verletzt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen offen geblieben sind, sei es, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt fehlen oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind. 2. Bei der Beurteilung medizinischer Sachverhalte sind die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten, wenn der Richter in einer medizinischen Frage trotz fehlender Sachkenntnis seine eigene abweichende Meinung an die Stelle derjenigen des ärztlichen Gutachtens setzt. 3. Hat ein Verfahrensbeteiligter, pflichtwidrig an der notwendigen Beweiserhebung nicht mitgewirkt oder sie vereitelt, so kommt in einem solchen Fall auch im Sozialgerichtsprozess der aus § 444 ZPO entwickelte allgemeine Rechtsgedanke zum Tragen, dass derjenige, der durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eine an sich mögliche Beweisführung vereitelt, sich gegebenenfalls so behandeln lassen muss, als sei die Beweisführung gelungen. Hat pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsträgers den beweisbelasteten Versicherten in eine Beweisnot gebracht, so kann der Tatrichter dieses Verhalten als einen für die Wahrheit des Vorbringens des Versicherten sprechenden Umstand berücksichtigen und daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss ziehen, dass der Beweis geführt sei. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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2. Bei der Beurteilung medizinischer Sachverhalte sind die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten, wenn der Richter in einer medizinischen Frage trotz fehlender Sachkenntnis seine eigene abweichende Meinung an die Stelle derjenigen des ärztlichen Gutachtens setzt.
3. Hat ein Verfahrensbeteiligter, pflichtwidrig an der notwendigen Beweiserhebung nicht mitgewirkt oder sie vereitelt, so kommt in einem solchen Fall auch im Sozialgerichtsprozess der aus § 444 ZPO entwickelte allgemeine Rechtsgedanke zum Tragen, dass derjenige, der durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eine an sich mögliche Beweisführung vereitelt, sich gegebenenfalls so behandeln lassen muss, als sei die Beweisführung gelungen. Hat pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsträgers den beweisbelasteten Versicherten in eine Beweisnot gebracht, so kann der Tatrichter dieses Verhalten als einen für die Wahrheit des Vorbringens des Versicherten sprechenden Umstand berücksichtigen und daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss ziehen, dass der Beweis geführt sei. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]},
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