BSG Beschluss v. 18.09.2003, B 9 SB 11/03 B - nicht rechtskundiger Laie; sind schriftsätzlich gestellte Beweisanträge nicht zu Protokoll gegeben kann nicht entnommen werden, dass diese nicht mehr aufrechterhalten werden. September, 2003.
BSG Beschluss v. 18.09.2003, B 9 SB 11/03 B - nicht rechtskundiger Laie; sind schriftsätzlich gestellte Beweisanträge nicht zu Protokoll gegeben kann nicht entnommen werden, dass diese nicht mehr aufrechterhalten werden [link]Paper  abstract   bibtex   
Zur Begründung ihrer Verfahrensrüge hat die Klägerin insbesondere dargelegt, das LSG sei ihren Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Ihre mit dem Berufungsschriftsatz vom 16. September 2002 gestellten Beweisanträge genügen den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff Zivilprozessordnung (ZPO)). Aus den näheren Umständen des Verfahrens kann auch nicht entnommen werden, dass die Klägerin die schriftsätzlich gestellten Anträge nicht mehr aufrechterhalten wollte (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). Allerdings hat am 4. Dezember 2002 die mündliche Verhandlung vor dem LSG stattgefunden, in der sich die Klägerin durch ihren Sohn M. S. hat vertreten lassen, und dieser hat ausweislich der Sitzungsniederschrift nur den Sachantrag gestellt, aber nicht die schriftsätzlich gestellten Beweisanträge zu Protokoll gegeben oder ausdrücklich darauf Bezug genommen. Daraus können jedoch keine für die Klägerin ungünstigen Schlüsse gezogen werden. Soweit die Rechtsprechung des BSG den Grundsatz verfolgt, dass ein Beweisantrag als nicht aufrechterhalten gilt, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG - wie hier - nur einen Sachantrag gestellt hat (vgl Senatsbeschlüsse vom 1. September 1999, SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 3, 5; 8. März 2001 - B 9 SB 63/00 R - mwN; 23. Dezember 2002 - B 9 V 31/02 B -; 11. September 2001 - B 9 SB 24/01 B -), geht sie jeweils von einem rechtskundig bzw anwaltlich vertretenen Beteiligten aus (vgl BSG vom 5. März 2002, SozR 3-1500 § 160 Nr 35; vom 1. Februar 2000, SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49 mwN; 5. Oktober 1998 - B 13 RJ 285/97 B -; 23. August 1989 - 2 BU 97/89 -; ebenso für den Fall der Rüge einer Gehörsverletzung: BSG vom 20. Januar 1998, SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 34 f; Senatsbeschluss vom 6. Januar 2001 - B 9 V 77/01 B; für den Fall des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung: Senatsbeschluss vom 1. September 1999 aaO S 5; allgemein dazu auch BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6). Dabei kommt es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf das Vorhandensein allgemeiner Rechtskenntnisse bei dem betreffenden Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten an. Vielmehr kann das Gericht, dessen Vorsitzender in der mündlichen Verhandlung gemäß § 112 Abs 2 SGG auch darauf hinzuwirken hat, dass die Beteiligten sachdienliche Anträge stellen, bei der Beschränkung auf einen Sachantrag im Termin grundsätzlich nur dann davon ausgehen, dass ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag bewusst nicht weiter verfolgt werden soll, wenn es sich einem berufsmäßigen Rechtsvertreter, also insbesondere einem Rechtsanwalt oder einem der in § 166 Abs 2 SGG genannten Prozessbevollmächtigten, gegenübersieht. Da der Sohn der Klägerin nicht zu diesem Personenkreis gehörte, durfte das LSG die im Berufungsschriftsatz gestellten Beweisanträge mithin nicht ohne weitere Nachfrage im Termin als fallengelassen betrachten.
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