BSG Beschluss vom 30.01.2006, Az. B 2 U 358/05 B - Zur Frage, in welchem Umfang ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bei der Erstellung des Gutachtens auf die Mitarbeit anderer sachkundiger Personen zurückgreifen darf und wie sich Verstöße gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben auf die Verwertbarkeit des Gutachtens auswirken. January, 2006.
BSG Beschluss vom 30.01.2006, Az. B 2 U 358/05 B - Zur Frage, in welchem Umfang ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bei der Erstellung des Gutachtens auf die Mitarbeit anderer sachkundiger Personen zurückgreifen darf und wie sich Verstöße gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben auf die Verwertbarkeit des Gutachtens auswirken [pdf]Paper  abstract   bibtex   
Mit seiner Entscheidung folgt der 2. Senat des BSG der Rechtsprechung des 9. Senats (zwei Beschlüsse vom 18.09.2003 [SozR 4- 1750 § 407a Nr 1] und vom 15. Juli 2004 [SozR 4-1750 § 407a Nr 2]). Danach sei die Grenze der erlaubten Mitarbeit - mit der Folge der Unverwertbarkeit des Gutachtens - überschritten, wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit eines weiteren Arztes gefolgert werden könne, der beauftragte Sachverständige habe eine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht selbst wahrgenommen, sondern delegiert. Eine fehlende Information über den Umfang der Mitarbeit des anderen Arztes (Verstoß gegen § 407a Abs 2 Satz 2 ZPO) führe dann zur Unverwertbarkeit, wenn dadurch dem Beteiligten die Möglichkeit genommen worden sei, die Grenzen der erlaubten Mitarbeit zu überprüfen; Voraussetzung sei, dass (1) der Beteiligte objektiv ein berechtigtes Interesse an den Angaben nach § 407a Abs 2 Satz 2 ZPO habe und (2) das Gericht seinen Antrag, vom Sachverständigen die Informationen nach dieser Vorschrift anzufordern, übergangen habe (dazu im Einzelnen: BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 2 RdNr 7 ff = HVBG-INFO 02/2005, S. 89-92). Das BSG stellt aber auch klar, dass der ernannte Sachverständige die Untersuchung eines Versicherten und die Abfassung des Gutachtens nicht immer persönlich erledigen müsse (vgl. auch Keller jurisPR-SozR 9/2006 Anm. 6 = jurisPR extra 2006, 161-162).

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