BSG Urt. v. 05.02.2008, Az. B 2 U 8-07 R - "Rollenwechsel" des Unfallversicherungsträgers im Verwaltungsverfahren von Behörde zum Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren. May, 2008.
BSG Urt. v. 05.02.2008, Az. B 2 U 8-07 R - "Rollenwechsel" des Unfallversicherungsträgers im Verwaltungsverfahren von Behörde zum Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren [link]Paper  abstract   bibtex   
Nach § 200 Abs. 2 SGB VII "Einschränkung der Übermittlungsbefugnis" gilt, dass vor Erteilung eines Gutachtenauftrages der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen soll; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Die Vorschrift enthält in ihren zwei Halbsätzen zwei verschiedene Regelungen: Halbsatz 1 regelt das Auswahlrecht des Versicherten vor Erteilung eines Gutachtenauftrages; Halbsatz 2 betont sein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung besonders schutzwürdiger Daten wie ärztliche Unterlagen, das bei der Erteilung eines Gutachtenauftrages zu beachten sein kann, z.B. bei Beauftragung eines freiberuflich tätigen ärztlichen Sachverständigen, aber nicht sein muss, z.B. bei Beauftragung eines bei einem Unfallversicherungsträger beschäftigten Arztes, weil in letzterem Fall keine Übermittlung i.S. des § 76 SGB X vorliegt (§ 67 Abs. 6, 10 SGB X).
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