BSG Urt. v. 28.9.2017, Az. B 3 P 3/16 R - Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigen stellen eine verbindliche, einheitliche Begutachtungsgrundlage dar. September, 2017.
BSG Urt. v. 28.9.2017, Az. B 3 P 3/16 R - Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigen stellen eine verbindliche, einheitliche Begutachtungsgrundlage dar [link]Paper  abstract   bibtex   
Die aufgezeigte Rechtsprechung hat im Übrigen Eingang gefunden in die "Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigen nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuchs" vom 21.7.1997 (hier anzuwenden idF vom 8.6.2009). Diese Richtlinien stellen eine verbindliche, einheitliche Begutachtungsgrundlage sowohl für die Pflegekassen als auch für den MDK dar. Die Richtlinien sind gemäß § 17 Abs 1 und § 53a SGB XI aF bei der Feststellung des Pflegebedarfes zu berücksichtigen und entfalten nach der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des BSG - soweit sie sich im Rahmen höherrangigen Rechts halten - auch ohne dass ihnen Rechtssatzcharakter zukommt, eine gewisse Bindungswirkung auch im Außenverhältnis zu den Versicherten, indem sie als Konkretisierung des Gesetzes zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen zu beachten sind; den Richtlinien kommt insoweit über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG Bindungswirkung zu, zumal sich die Verwaltungspraxis an ihnen orientiert (vgl nur BSG SozR 3-3300 § 15 Nr 1 S 5).
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