BSG Urt. v. 7.5.2019, Az. B 2 U 25/17 R - Verstoß gegen § 200 SGB VII Zulässigkeit, Begründungsmangel, Delegation Gutachtenerstellung, Beweisverwertungsverbot, Datenschutzverstoß, Grundrechtseingriff. July, 2019.
BSG Urt. v. 7.5.2019, Az. B 2 U 25/17 R - Verstoß gegen § 200 SGB VII Zulässigkeit, Begründungsmangel, Delegation Gutachtenerstellung, Beweisverwertungsverbot, Datenschutzverstoß, Grundrechtseingriff [link]Paper  abstract   bibtex   
Aus § 200 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VII folgt zwingend, dass der ausgewählte Gutachter die Kernaufgaben der Gutachtenerstellung selbst wahrnehmen muss, zu denen zumindest die persönliche Begegnung mit dem Probanden gehört. Ein Gutachten, dem keine persönliche Untersuchung durch den nach § 200 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VII ausgewählten Arzt zugrunde liegt, unterliegt allein deshalb noch keinem Verwertungsverbot – dieses kann sich aber aus Datenschutzverstößen ergeben. Die Rechtsprechung, dass bei im Verwaltungsverfahren erfolgten Verfahrensverstößen spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids ein Rügeverlust eintritt, wird ausdrücklich aufgegeben.
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