BVerfG Beschluss vom 02.05.2018, Az. 1 BvR 2420/15 - [VerfBeschw n.angen.] mündl. Anhörung des Sachverständigen, (angebliche) Voraussetzungen. February, 2018.
BVerfG Beschluss vom 02.05.2018, Az. 1 BvR 2420/15 - [VerfBeschw n.angen.] mündl. Anhörung des Sachverständigen, (angebliche) Voraussetzungen [link]Paper  abstract   bibtex   
Nichtannahmebeschluss: Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) und Grenzen eines Anspruchs auf Anhörung gerichtlicher Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) mangels hinreichender Auseinandersetzung mit jenen Grenzen des Anhörungsanspruchs auf Anhörung eines Sachverständigen. Leitsatz: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. Dies erfordert jedoch nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Insbesondere können die Beteiligten vorrangig darauf verwiesen werden, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen. Eine mündliche Befragung kann aber geboten sein, wenn sie sich nicht absehbar in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat.
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Leitsatz:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger. Dies erfordert jedoch nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten.

Insbesondere können die Beteiligten vorrangig darauf verwiesen werden, Fragen und Einwendungen schriftlich vorzutragen. Eine mündliche Befragung kann aber geboten sein, wenn sie sich nicht absehbar in der Wiederholung schriftlicher Äußerungen erschöpft, sondern darüber hinaus einen Mehrwert hat.},
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