BVerfG, Beschluss vom 17.08.2005, Az. 1 BvR 1165/05 - es ist sachfremd, bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge die offensichtlich einschlägige Norm nicht anzuwenden. August, 2005.
BVerfG, Beschluss vom 17.08.2005, Az. 1 BvR 1165/05 - es ist sachfremd, bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge die offensichtlich einschlägige Norm nicht anzuwenden [link]Paper  abstract   bibtex   
Ein Richterspruch ist willkürlich nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm vom Gericht nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 \textless278 f.\textgreater m.w.N.). Maßgebend für eine dahin gehende Feststellung sind objektive Kriterien. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 89, 1 \textless13\textgreater).
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