BVerfG Beschluss vom 29. Juli 2004, Az. 1 BvR 737/00 - Rechtsauslegung, Rechtsergänzung. July, 2004.
BVerfG Beschluss vom 29. Juli 2004, Az. 1 BvR 737/00 - Rechtsauslegung, Rechtsergänzung [link]Paper  abstract   bibtex   
Die Gerichte haben bei der Auslegung eines Gesetzes auch zu berücksichtigen, dass ein Gesetz vor dem Hintergrund geänderter sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen einem Alterungsprozess unterworfen sein kann. In einem solchen Fall haben die Gerichte zu prüfen, ob das Gesetz für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereithält. Sie sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, was unter den veränderten Umständen "Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl. BVerfGE 82, 6, 12). Dabei haben sie unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden - zu denen auch die teleologische Reduktion gehört (vgl. BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166 f.) - zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist. Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter dabei nicht Halt zu machen. Seine Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) bedeutet nicht Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zur wörtlichen Auslegung, sondern Gebundensein an Sinn und Zweck des Gesetzes. Sind mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210, 220 f.).
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