BVerfG, Beschl. v. 22.02.2011, Az. 1 BvR 409/09 - PKH; Verstoss gegen Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn Fachgericht entscheidungserhebliche Rechtsfrage als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. February, 2011.
BVerfG, Beschl. v. 22.02.2011, Az. 1 BvR 409/09 - PKH; Verstoss gegen Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn Fachgericht entscheidungserhebliche Rechtsfrage als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet [link]Paper  abstract   bibtex   
1. Es verstößt gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn ein Fachgericht die im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage entscheidungserhebliche Rechtsfrage in Abweichung von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. 2. Werden die in den von einem Häftling bewohnten Hafträumen üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen unterschritten und wird die jeweils in die Zelle integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet, stellt dies regelmäßig eine Verletzung der Menschenwürde des Betroffenen dar. 3. Soweit die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden kann, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte, ist für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt der Schädiger beweispflichtig.
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    Es verstößt gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn ein Fachgericht die im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage entscheidungserhebliche Rechtsfrage in Abweichung von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet.
    2.

    Werden die in den von einem Häftling bewohnten Hafträumen üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen unterschritten und wird die jeweils in die Zelle integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet, stellt dies regelmäßig eine Verletzung der Menschenwürde des Betroffenen dar.
    3.

    Soweit die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden kann, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte, ist für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt der Schädiger beweispflichtig.},
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