BVerwG, Urt. v. 09.03.1984, Az.: BVerwG 8 C 97.83 - Gutachten; Umfang, Grenzen, Heranziehung, Wissenschaftlicher Mitarbeiter. September, 1984.
BVerwG, Urt. v. 09.03.1984, Az.: BVerwG 8 C 97.83 - Gutachten; Umfang, Grenzen, Heranziehung, Wissenschaftlicher Mitarbeiter [link]Paper  abstract   bibtex   
Amtlicher Leitsatz: 1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige darf bei der Vorbereitung und Abfassung seines schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstige geeignete Hilfskräfte nur insoweit zu seiner Unterstützung heranziehen, als seine persönliche Verantwortung für das Gutachten insgesamt uneingeschränkt gewahrt bleibt. 2. Unterzeichnet ein zum gerichtlichen Sachverständigen bestellter Klinikdirektor das von einem seiner ärztlichen Mitarbeiter auf Grund klinischer Untersuchungen erstellte schriftliche Gutachten lediglich mit dem Vermerk "Einverstanden", so wird dadurch nicht genügend erkennbar, daß der Sachverständige die ihm obliegende volle Verantwortung für das Gutachten übernommen hat und dazu nach seinem eigenen Kenntnisstand auch in der Lage war. Wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen lediglich bei der Vorbereitung und Abfassung eines schriftlichen Gutachtens unter der Verantwortung des Sachverständigen tätig werden; zur Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung sind sie nicht befugt. Das Tatsachengericht muß das Erscheinen des gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung anordnen, damit er sein schriftliches Gutachten erläutere, wenn eine Partei dies unter Hinweis darauf beantragt hat, daß der Sachverständige in Ermangelung eigener Erkenntnisse die Verantwortung für das von einem seiner Assistenzärzte erstellte Gutachten nicht übernehmen könne. 5. Ordnet ein Gericht die schriftliche orthopädische Begutachung des Klägers an, so überschreitet es sein Ermessen bei der Auswahl des Sachverständigen, wenn es an Stelle des ursprünglich zum Sachverständigen bestellten Leitenden Arztes einer orthopädischen Universitätsklinik nachträglich einen noch in der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie befindlichen Assistenzarzt zum Sachverständigen ernennt. Redaktioneller Leitsatz: Zum Umfang und den Grenzen zulässiger Heranziehung wissenschaftlicher Mitarbeiter, wenn ein schriftliches Gutachten erstattet werden soll.
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    1.

    Der gerichtlich bestellte Sachverständige darf bei der Vorbereitung und Abfassung seines schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstige geeignete Hilfskräfte nur insoweit zu seiner Unterstützung heranziehen, als seine persönliche Verantwortung für das Gutachten insgesamt uneingeschränkt gewahrt bleibt.
    2.

    Unterzeichnet ein zum gerichtlichen Sachverständigen bestellter Klinikdirektor das von einem seiner ärztlichen Mitarbeiter auf Grund klinischer Untersuchungen erstellte schriftliche Gutachten lediglich mit dem Vermerk "Einverstanden", so wird dadurch nicht genügend erkennbar, daß der Sachverständige die ihm obliegende volle Verantwortung für das Gutachten übernommen hat und dazu nach seinem eigenen Kenntnisstand auch in der Lage war.

    Wissenschaftliche Mitarbeiter dürfen lediglich bei der Vorbereitung und Abfassung eines schriftlichen Gutachtens unter der Verantwortung des Sachverständigen tätig werden; zur Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung sind sie nicht befugt.

    Das Tatsachengericht muß das Erscheinen des gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung anordnen, damit er sein schriftliches Gutachten erläutere, wenn eine Partei dies unter Hinweis darauf beantragt hat, daß der Sachverständige in Ermangelung eigener Erkenntnisse die Verantwortung für das von einem seiner Assistenzärzte erstellte Gutachten nicht übernehmen könne.
    5.

    Ordnet ein Gericht die schriftliche orthopädische Begutachung des Klägers an, so überschreitet es sein Ermessen bei der Auswahl des Sachverständigen, wenn es an Stelle des ursprünglich zum Sachverständigen bestellten Leitenden Arztes einer orthopädischen Universitätsklinik nachträglich einen noch in der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie befindlichen Assistenzarzt zum Sachverständigen ernennt.

Redaktioneller Leitsatz:

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