Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen. March, 2017. 00000
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen [pdf]Paper  abstract   bibtex   
Immer öfter erstellen Zuhörer, Prozessbeobachter oder auch Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen heimlich Bild- und/oder Tonaufnahmen und verbreiten sie anschließend im Internet. Besonders in Erscheinung treten dabei Personen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestreiten, ihr Rechtssystem nicht anerkennen und den Repräsentanten des Staates ihre Legitimation absprechen (v.a. sogenannte "Reichsbürger"): Sie fertigen und verwenden ihre Aufzeichnungen insbesondere zur Selbstdarstellung, Bloßstellung, Einschüchterung oder Nötigung. Der rasante technische Fortschritt erlaubt es inzwischen auch praktisch jedermann, kaum erkennbare, oft preisgünstige Kleinund Kleinstgeräte zu erwerben und unauffällig Aufnahmen in guter Qualität zu fertigen. In Bezug auf Gerichtsverhandlungen ist ein derartiges Verhalten besonders sozialschädlich, da es die geordnete Rechtspflege, namentlich die Rechts- und Wahrheitsfindung, sowie die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann. Das regelmäßig heimliche Vorgehen verhindert zudem, dass Gerichtsvorsitzende die Aufnahmen und ihre spätere Veröffentlichung/ihren Gebrauch von Anfang an mit sitzungspolizeilichen Maßnahmen effektiv unterbinden können. Dass solche Fälle trotz der niedrigen Entdeckungswahrscheinlichkeit in jüngerer Zeit vermehrt festgestellt wurden, lässt auf ein erhebliches Dunkelfeld schließen. Das geltende Recht, insbesondere das Strafrecht, gibt auf diese gefährliche Entwicklung keine befriedigende Antwort, obwohl die bedrohten Belange eindeutig – auch – für eine strafrechtliche Reaktion sprechen und effektive Schutzmaßnahmen erfordern. Das Droh- und Sanktionspotenzial bleibt damit begrenzt. Eine eigenständige strafrechtliche Regelung kann diese Lücken wirksam schließen. Sie kann das erforderliche Bewusstsein für das Unrecht heimlicher Aufnahmen stärken, abschreckend wirken und zugleich unmissverständlich klarmachen, dass derartige Taten sozialschädlich sind und mit den hierdurch eröffneten strafprozessualen Möglichkeiten konsequent verfolgt und geahndet werden.

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