LG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - Az. 306 O 475/07 - (hier abgelehnt) - Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB. April, 2008.
LG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - Az. 306 O 475/07 - (hier abgelehnt) - Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB [link]Paper  abstract   bibtex   
Die Voraussetzungen von § 313 Abs. 1 BGB liegen nicht vor, weil der Antragssteller keine Veränderung von Umständen, die zur Grundlage des Vergleichs geworden sind, vorträgt. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass sich im Nachhinein weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen auf den erlittenen Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Insoweit beruft sich der Antragsteller auf eine nunmehr von ihm als solche eingeschätzte von Anfang an unzutreffende Bewertung der Kausalitätsproblematik durch den seinerzeit vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen.
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