LSG München, Urteil v. 19.04.2023, Az. L 2 U 3/22 - Beobachtung durch Sachverständigen; Fragerecht an Sachverständigen nur in erster Instanz. April, 2023.
LSG München, Urteil v. 19.04.2023, Az. L 2 U 3/22 - Beobachtung durch Sachverständigen; Fragerecht an Sachverständigen nur in erster Instanz [link]Paper  abstract   bibtex   
1. Es gehört zu den Aufgaben eines Sachverständigen, eine Plausibilisierung gezeigter Verhaltensweisen und Beschwerdeangaben auch durch Beobachtungen außerhalb der eigentlichen/konkreten Untersuchungssituation vorzunehmen, die dann in die Beweiswürdigung des Gerichts einfließen können. (Rn. 83) 2. Das Gericht muss dem Fragerecht an den Gutachter aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO, § 62 SGG nur dann nachkommen, wenn es in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, nicht aber, wenn es nur zuvor schriftsätzlich geltend gemacht worden ist. (Rn. 96) 3. Das Fragerecht an den Gutachter aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO, § 62 SGG besteht nur in der Instanz, in der das Gutachten erstellt worden ist. (Rn. 97) 1. Ein Fortbestand des Fragerechts über die Instanz hinaus kommt nur in Betracht, wenn das Fragerecht in der Vorinstanz in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise übergangen worden ist. (Rn. 98) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk sind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom Hundert zu bewerten, wenn Streckung und Beugung auf 0/0/120° eingeschränkt sind. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
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2. Das Gericht muss dem Fragerecht an den Gutachter aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO, § 62 SGG nur dann nachkommen, wenn es in der mündlichen Verhandlung geltend
gemacht worden ist, nicht aber, wenn es nur zuvor schriftsätzlich geltend gemacht worden ist. (Rn. 96)
3. Das Fragerecht an den Gutachter aus §§ 116 Satz 2, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO, § 62 SGG besteht nur in der Instanz, in der das Gutachten erstellt worden ist. (Rn. 97)
1. Ein Fortbestand des Fragerechts über die Instanz hinaus kommt nur in Betracht, wenn das Fragerecht in der Vorinstanz in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise übergangen worden ist. (Rn. 98) (redaktioneller
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2. Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk sind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom Hundert zu bewerten, wenn Streckung und Beugung auf 0/0/120° eingeschränkt sind. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)},
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