LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - Az. L 4 B 12/06 U - Gutachter als Vertragsarzt für Berufsgenossenschaften; Tätigkeit des Sachverständigen als Gutachter für andere Berufsgenossenschaften kein Anhalt für Abhängigkeitsverhältnis -. 2006.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - Az. L 4 B 12/06 U - Gutachter als Vertragsarzt für Berufsgenossenschaften; Tätigkeit des Sachverständigen als Gutachter für andere Berufsgenossenschaften kein Anhalt für Abhängigkeitsverhältnis - [link]Paper  abstract   bibtex   
Die Tätigkeit des Sachverständigen als Gutachter für andere Berufsgenossenschaften bietet ebenso wenig Anhalt für ein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten, was eine Ablehnung rechtfertigen könnte, wie auch eine Gutachtertätigkeit für die Beklagte selbst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - L 4 U 63/05 - mit weiteren Nachweisen; Meyer-Ladewig, SGG, § 118 Rdnr. 12 l mit weiteren Nachweisen). Die Tätigkeit eines Arztes als Gutachter in berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsverfahren begründet für sich keine Zweifel an seiner Objektivität und Unparteilichkeit. Er wird in dieser Funktion nicht als Parteigutachter, sondern im Rahmen der den Sozialleistungsträgern obliegenden Pflicht tätig, die Voraussetzungen von Sozialleistungsansprüchen u.a. durch Einholung von medizinischen Gutachten in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren zu prüfen.
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