LSG NRW, Beschluss v. 18.02.2013, Az. L 13 SB 336/12 B - Befangenheit, nur Behauptung von unsachlichen oder herabsetzenden Äußerungen des Sachverständigen genügt nicht zur Glaubhaftmachung. February, 2013.
LSG NRW, Beschluss v. 18.02.2013, Az. L 13 SB 336/12 B - Befangenheit, nur Behauptung von unsachlichen oder herabsetzenden Äußerungen des Sachverständigen genügt nicht zur Glaubhaftmachung [link]Paper  abstract   bibtex   
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keine Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen Dr. U im Sinne von § 406 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht. Anders als der Kläger meint, genügt zur Glaubhaftmachung von unsachlichen oder herabsetzenden Äußerungen des Sachverständigen oder einer ansonsten unsachlichen Behandlung nicht, diese nur zu behaupten. Ebenso wenig reicht für die Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes die wertende, ohnehin objektiv kaum nachprüfbare Beschreibung des - von ihm so empfundenen - angeblich spöttischen und abwertenden Tonfalls des Sachverständigen aus. Denn der dem Senat als erfahrener und ausgewogener Gutachter bekannte Sachverständige Dr. U hat die vom Kläger wiedergegebenen angeblichen Bemerkungen teils überzeugend bestritten, teils in einen anderen, gegenüber der Interpretation des Klägers erheblich plausibleren Zusammenhang gestellt. Anm. FAZIT: bei jeder Begutachtung ist die Anwesenheit eines Beistands obligatorisch.
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