OLG Bamberg, Beschluss vom 12.08.2008, 4 W 38/08 - unzulässige Einholung von Behandlungsunterlagen durch Sachverständigen bei Beklagten ist keine Befangenheit. December, 2008.
OLG Bamberg, Beschluss vom 12.08.2008, 4 W 38/08 - unzulässige Einholung von Behandlungsunterlagen durch Sachverständigen bei Beklagten ist keine Befangenheit [link]Paper  abstract   bibtex   
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer in dem vorliegenden Arzthaftungsprozess das Ablehnungsgesuch des klagenden Patienten gegen den Gerichtssachverständigen vom 17.10.2007 (Bl. 551 ff. d.A.) zurückgewiesen. Die Ablehnung ist darauf gestützt, dass der Sachverständige – wie im Gutachten vom 30.7.2007 (dort S. 4 = Bl. 132 d.A.) offengelegt wird – mit Schreiben vom 29.5.2007 den Beklagten um Übersendung bestimmter „Diagnostik- und Behandlungsunterlagen“ gebeten hatte (Bl. 146 d.A.), ohne hiervon zugleich das Gericht und den Prozessgegner zu unterrichten. Die Kammer hat einen Ablehnungsgrund verneint, weil der Sachverständige seine Vorgehensweise im Rahmen seines Gutachtens ausdrücklich offengelegt habe und deshalb der vorausgegangene Schriftverkehr zwischen dem Sachverständigen und der Beklagtenseite bei objektiver Betrachtung nicht geeignet sei, die Besorgnis der Parteilichkeit des Gutachters zu begründen. (Anm.: Das Gericht übersieht damit die unzulässige Verwertung von dem Datenschutz unterliegenden widerrechtlich erlangten Krankenunterlagen und legitimiert den Verstoß gegen Datenschutz und Privatgeheimnis als auch den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz)
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Die Kammer hat einen Ablehnungsgrund verneint, weil der Sachverständige seine Vorgehensweise im Rahmen seines Gutachtens ausdrücklich offengelegt habe und deshalb der vorausgegangene Schriftverkehr zwischen dem Sachverständigen und der Beklagtenseite bei objektiver Betrachtung nicht geeignet sei, die Besorgnis der Parteilichkeit des Gutachters zu begründen.

(Anm.: Das Gericht übersieht damit die unzulässige Verwertung von dem Datenschutz unterliegenden widerrechtlich erlangten Krankenunterlagen und legitimiert den Verstoß gegen Datenschutz und Privatgeheimnis als auch den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz)},
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