OLG Celle, Urteil vom 20.07.2016, 4 U 102/13 - Gutachterhaftung § 839a BGB; Rechtsmittel auch ein Privatgutachten. July, 2016.
OLG Celle, Urteil vom 20.07.2016, 4 U 102/13 - Gutachterhaftung § 839a BGB; Rechtsmittel auch ein Privatgutachten [link]Paper  abstract   bibtex   
(anders: BGH Beschl. vom 27. Juli 2017 III ZR 440/16 - Die Einholung eines Privatgutachtens zählt nicht zu den "Rechtsmitteln" im Sinne von § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB) - Allerdings vertritt der Senat mit dem Landgericht die Auffassung, dass die Einholung eines Privatgutachtens zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Gerichtsgutachtens vom Grundsatz her als „Rechtsmittel“ i. S. v. § 839 a Abs. 2 i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat in seinem Urteil vom 10. November 2011 (13 U 84/11), auf das sich das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung bezogen hat, u. a. Folgendes ausgeführt (Rn. 16 bis 22, zit. nach juris): „Als "Rechtsmittel" im Sinne der vorgenannten Vorschriften kommen auch solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte Instanz beendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Dabei ist etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 11). Es sind also sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 9). Der dahinterstehende Gedanke ist, dass die Gefahr gemildert werden soll, dass rechtskräftig abgeschlossene Prozesse im Gewande des Sachverständigenprozesses neu aufgerollt werden (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 28; Erman/Hecker, BGB, 12. Aufl., § 839 a Rn. 9.
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Allerdings vertritt der Senat mit dem Landgericht die Auffassung, dass die Einholung eines Privatgutachtens zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Gerichtsgutachtens vom Grundsatz her als „Rechtsmittel“ i. S. v. § 839 a Abs. 2 i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat in seinem Urteil vom 10. November 2011 (13 U 84/11), auf das sich das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung bezogen hat, u. a. Folgendes ausgeführt (Rn. 16 bis 22, zit. nach juris):

„Als "Rechtsmittel" im Sinne der vorgenannten Vorschriften kommen auch solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte Instanz beendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Dabei ist etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 11). Es sind also sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 9). Der dahinterstehende Gedanke ist, dass die Gefahr gemildert werden soll, dass rechtskräftig abgeschlossene Prozesse im Gewande des Sachverständigenprozesses neu aufgerollt werden (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 28; Erman/Hecker, BGB, 12. Aufl., § 839 a Rn. 9.},
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