OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.06.2007, Az I-21 W 19/07 - gutachterlichen Feststellungen beigezogenen Untersachverständigen dürfen nicht verwertet werden. November, 2007.
Paper abstract bibtex Ablehnung einer Hilfsperson des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit. Die Ablehnung eines Untersachverständigen eines benachbarten Fachgebiets wegen Besorgnis der Befangenheit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige sich die gutachterlichen Feststellungen des Untersachverständigen nicht mehr zu eigen macht, sondern diese lediglich an das Gericht weiterleitet. Der beigezogene Untersachverständige ist mangels gerichtlicher Bestellung zum Sachverständigen zwar nicht unmittelbar wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, seine gutachterlichen Feststellungen dürfen aber nicht verwertet werden. Tenor: Das Landgericht wird angewiesen, die Feststellungen des von dem gerichtlichen Sachverständigen ... L. beigezogenen Fachmanns ... B., wegen der Besorgnis der Befangenheit insgesamt nicht zu verwerten.
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Der beigezogene Untersachverständige ist mangels gerichtlicher Bestellung zum Sachverständigen zwar nicht unmittelbar wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, seine gutachterlichen Feststellungen dürfen aber nicht verwertet werden.
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