OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.02.2006, Az. 13 W 92/05 - Befangenheit des Richters wegen verweigerter Terminsverlegung und Selbstentscheidung über Ablehnungsgesuch. August, 2006.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.02.2006, Az. 13 W 92/05 - Befangenheit des Richters wegen verweigerter Terminsverlegung und Selbstentscheidung über Ablehnungsgesuch [link]Paper  abstract   bibtex   
Leitsatz: Ein Richter, der einen begründeten Terminsverlegungsantrag unter Hinweis auf die Möglichkeit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten in einer Bausache ablehnt, obwohl der nachsuchende Prozessbevollmächtigte nicht in einer Sozietät verbunden ist, und über das daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch noch selbst entscheidet, ist als befangen im Sinne des § 42 ZPO anzusehen.
@misc{noauthor_olg_2006,
	address = {Frankfurt},
	title = {{OLG} {Frankfurt}, {Beschluss} v. 08.02.2006, {Az}. 13 {W} 92/05 - {Befangenheit} des {Richters} wegen verweigerter {Terminsverlegung} und {Selbstentscheidung} über {Ablehnungsgesuch}},
	url = {https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190012520},
	abstract = {Leitsatz:     Ein Richter, der einen begründeten Terminsverlegungsantrag unter Hinweis auf die Möglichkeit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten in einer Bausache ablehnt, obwohl der nachsuchende Prozessbevollmächtigte nicht in einer Sozietät verbunden ist, und über das daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch noch selbst entscheidet, ist als befangen im Sinne des § 42 ZPO anzusehen.},
	urldate = {2022-03-24},
	month = aug,
	year = {2006},
}

Downloads: 0