OLG Hamburg, Beschl. v. 04.12.2009, Az. 2 Wx 34-09 - Tatsachenüberprüfung und Beweiswürdigung durch Rechtsbeschwerdegericht auf Widerspruchsfreiheit, Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. April, 2009. Paper abstract bibtex Beruht die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einem Rechtsfehler, so kann das Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sach- und Rechtswürdigung vornehmen, sofern zusätzliche tatsächliche Feststellungen nicht geboten sind. Tatsachen und die Beweiswürdigung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht ist (§ 12 FGG), ob im Rahmen der Beweisaufnahme alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind (§ 25 FGG) und ob eine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
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