OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2005 - Az. 13 U 25/04 - Vergleich nicht unwirksam bei Fehler des Sachverständigen im Gutachten zu Ungunsten des Klägers (hier Versicherung). February, 2005.
OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2005 - Az. 13 U 25/04 - Vergleich nicht unwirksam bei Fehler des Sachverständigen im Gutachten zu Ungunsten des Klägers (hier Versicherung) [link]Paper  abstract   bibtex   
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Vergleich unwirksam sei. Ein Vergleich ist nach § 779 Abs. 1 BGB, der auch auf Prozeßvergleiche anwendbar ist (vgl. Palandt-Sprau 64. Aufl., § 779 BGB, Rn. 1, 29), dann unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Geregelt wird hier der Fall eines beiderseitigen Irrtums über einen Umstand, der außerhalb des Streits der Parteien lag (Palandt-Sprau a.a.O., Rn. 1). Die Richtigkeit der Berechnung eines gerichtlichen Sachverständigen ist kein von den Parteien als feststehend zugrundegelegter Sachverhalt, der der Wirklichkeit nicht entspricht. Die Beklagte befand sich vielmehr in einem tatsächlichen Irrtum über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig oder ungewiß angesehen wurde, nämlich in dem Irrtum über die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers. Zu diesem Streitgegenstand ist durch die Beauftragung des Sachverständigen A Beweis erhoben und dessen Ergebnisse sind bei der Streitbeilegung zugrundegelegt worden. Die Parteien sind gerade nicht übereinstimmend von einer bestimmten Höhe des Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Rente nach § 843 Abs. 1 BGB ausgegangen; vielmehr wurde durch die Beweisaufnahme die Berechnungsgrundlage für den späteren Abfindungsvergleich durch das Gutachten erst ermittelt (vgl. BGHR BGB, § 779 Abs. 1; BGH NJW 2000, 2497). Für streitige oder ungewisse Umstände, deren Bedeutung und Folgen die Parteien zur Streitbeilegung im Vergleich regeln, die in Wahrheit aber von den angenommenen Größen abweichen, übernehmen die Parteien selbst das Risiko. Der Fall des § 779 Abs. 1 betrifft dagegen wie dargelegt einen beiderseitigen Irrtum über einen Umstand, der außerhalb des Streits der Parteien lag. Das war hier gerade nicht der Fall, da auch bei Kenntnis der Sachlage, die der Sachverständige A durch sein Schreiben vom 7. Dezember 2004 erstmals offenbarte, Anlaß zu einem Vergleichsabschluß bestanden hätte (vgl. BGH NJW 2000, 2497, Münchener Kommentar-Habersack, BGB, 4. Aufl., § 779, Rn. 62).
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