OLG Hamm, Urteil vom 9. September 1993, Az. 6 U 58/89 - Beweiserleichterungen des § 287 ZPO dürfen dem Geschädigten nicht dadurch genommen werden, dass im Rahmen der Beweiserhebung medizinische Sachverständige einen strengeren Beweismaßstab anlegen. September, 1993. Paper abstract bibtex OLG Hamm v. 09.09.1993: Zur Frage eines Dauerschadens bei einem HWS-Schleudertrauma Das OLG Hamm (Urteil 09.09.1993 - 6 U 58/89) hat entschieden: Steht fest, dass der Geschädigte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, ist die Frage, ob dieses zu einem Dauerschaden geführt hat, im Haftpflichtrecht nach § 287 ZPO zu beurteilen; es genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO dürfen dem Geschädigten nicht dadurch genommen werden, dass im Rahmen der Beweiserhebung medizinische Sachverständige einen strengeren Beweismaßstab anlegen; eine Wahrscheinlichkeit, die auch medizinisch-wisssenschaftlichen Kriterien standhält, ist nicht Voraussetzung für den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität.
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Steht fest, dass der Geschädigte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat, ist die Frage, ob dieses zu einem Dauerschaden geführt hat, im Haftpflichtrecht nach § 287 ZPO zu beurteilen; es genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit.
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