OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2013 - 17 W 167/13 - Wird das Gutachten nicht aufgrund eigener Untersuchung des Sachverständigen erstattet, ist es unverwertbar. November, 2013.
OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2013 - 17 W 167/13 - Wird das Gutachten nicht aufgrund eigener Untersuchung des Sachverständigen erstattet, ist es unverwertbar [link]Paper  abstract   bibtex   
Gemäß § 407a Abs. 2 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den ihm erteilten Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Bedient er sich der Mitarbeit Dritter, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von ungeordneter Bedeutung handelt. Es ist in Rechtsprechung und Literatur deshalb einhellige Meinung, dass der gerichtlich beauftragte Sachverständige das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstellen hat (BVerwG NJW 1984, 2645; OLG Frankfurt MDR 1983, 894). ... Insbesondere dann, wenn Befunde erhoben werden müssen, auf deren Erkennung und Bewertung es entscheidend ankommt und gerade deshalb auch auf die besondere Fachkunde und Erfahrung des Sachverständigen, ist dieser nicht berechtigt, die Untersuchungen insoweit etwa seinem Ober- oder seinem Assistenzarzt zu überlassen (BSG GesR 2007, 236; Bayerlein/Franzki, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl., § 52 Rnr. 19). Setzt der gerichtlich beauftragte Sachverständige etwa einen ihm nachgeordneten Mitarbeiter ein, weil dieser über Fachkenntnisse verfügt, die er selbst nicht oder nicht ausreichend hat, so steht damit fest, dass es sich nicht um den Einsatz einer bloßen Hilfskraft handelt, sondern um die Mitwirkung eines (weiteren und selbständigen) Sachverständigen (Bayerlein/Franzki, a.a.O., Rnr. 18). Dies führt zur Unverwertbarkeit des Gutachtens (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 407a Rnr. 2 m.w.N.). Im Übrigen dient die Verpflichtung des Sachverständigen, die Hinzuziehung weiterer Personen namhaft zu machen, dazu, den Parteien als Herren des Verfahrens Gelegenheit zu geben zu beurteilen, ob gegen diejenigen, die hinzugezogen werden sollen, Bedenken bestehen, etwa weil sie bereits zuvor in der Sache in irgendeiner Weise tätig waren und/oder ihre Unabhängigkeit in Frage stehen könnte.
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Es ist in Rechtsprechung und Literatur deshalb einhellige Meinung, dass der gerichtlich beauftragte Sachverständige das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstellen hat (BVerwG NJW 1984, 2645; OLG Frankfurt MDR 1983, 894).
... Insbesondere dann, wenn Befunde erhoben werden müssen, auf deren Erkennung und Bewertung es entscheidend ankommt und gerade deshalb auch auf die besondere Fachkunde und Erfahrung des Sachverständigen, ist dieser nicht berechtigt, die Untersuchungen insoweit etwa seinem Ober- oder seinem Assistenzarzt zu überlassen (BSG GesR 2007, 236; Bayerlein/Franzki, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl., § 52 Rnr. 19). Setzt der gerichtlich beauftragte Sachverständige etwa einen ihm nachgeordneten Mitarbeiter ein, weil dieser über Fachkenntnisse verfügt, die er selbst nicht oder nicht ausreichend hat, so steht damit fest, dass es sich nicht um den Einsatz einer bloßen Hilfskraft handelt, sondern um die Mitwirkung eines (weiteren und selbständigen) Sachverständigen (Bayerlein/Franzki, a.a.O., Rnr. 18). Dies führt zur Unverwertbarkeit des Gutachtens (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 407a Rnr. 2 m.w.N.).

Im Übrigen dient die Verpflichtung des Sachverständigen, die Hinzuziehung weiterer Personen namhaft zu machen, dazu, den Parteien als Herren des Verfahrens Gelegenheit zu geben zu beurteilen, ob gegen diejenigen, die hinzugezogen werden sollen, Bedenken bestehen, etwa weil sie bereits zuvor in der Sache in irgendeiner Weise tätig waren und/oder ihre Unabhängigkeit in Frage stehen könnte.},
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