OLG Koblenz Urteil v. 06.08.2012 - 5 W 420/12 - Für Falschbegutachtung vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes haftet gerichtlicher Sachverständiger nur nach § 826 BGB. June, 2012. Paper abstract bibtex Für eine Falschbegutachtung vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes haftet ein gerichtlicher Sachverständiger nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB. Das erfordert ein bedenken- und gewissenloses Fehlverhalten in zumindest bedingter Schädigungsabsicht (hier verneint). Dass der Gutachter eine Hysterektomie entgegen der überwiegenden Lehrmeinung als indiziert erachtet hat, reicht dafür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Sachverständige von seiner ersten Einschätzung später abgerückt ist.
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