OLG München, Beschluss (Hinweis) vom 15.02.2012, Az. 7 U 3199/11 - Gericht erkennt in Ausdruck elektronischer Dokumente Urkunden im Sinne des Gesetzes. February, 2012. Paper abstract bibtex Die Klägerin erbringt den Nachweis für den Anspruchsgrund, d. h. die Erfüllung ihrer Verpflichtung, durch die vorgelegten Urkunden, d. h. dem Vertriebsvertrag (Anlage K 2, dort Ziffer 9 und 10) in Kombination mit den vorgelegten, von der Beklagten selbst erstellten Provisionsabrechnungen (Anlagen K 3 und K 4). Der Senat schließt sich der Auffassung des Erstgerichts an, dass es sich bei den Anlagen K 3 und K 4 als Ausdrucke elektronischer Dokumente um Urkunden im Sinne des Gesetzes handelt. Zwar sind elektronische Dokumente selbst keine Urkunden, sondern Augenscheinsobjekte. Der Ausdruck elektronischer Dokumente hingegen ist als Beweismittel im Urkundenprozess anerkannt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich (vgl. Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 592, Rdziff. 12, m.w.N.).
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Der Senat schließt sich der Auffassung des Erstgerichts an, dass es sich bei den Anlagen K 3 und K 4 als Ausdrucke elektronischer Dokumente um Urkunden im Sinne des Gesetzes handelt.
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