OLG München Beschluss vom 31.03.2014 - 10 W 32/14 - Zur Ablehnung eines Sachverständigen. March, 2014.
OLG München Beschluss vom 31.03.2014 - 10 W 32/14 - Zur Ablehnung eines Sachverständigen [link]Paper  abstract   bibtex   
OLG München v. 31.03.2014 - 10 W 32/14 - Medizinischer Gutachter erfogreich wegen Befangenheit abgelehnt - Mißachtung Beweisbeschluss 1. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige bei Gesamtbetrachtung parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. (Leitsatz der LSK-Redaktion) Rechtsgebiete: Sonstiges Bürgerliches Recht, Sozialrecht, Privatversicherungsrecht, Gerichtsverfassung und Zivilverfahren Schlagworte: Sachverständiger, Ablehnung, Sachverständiger, Befangenheit, Ablehnung, Voraussetzungen Fundstellen: DAR 2014, DAR Jahr 2014 Seite 273 Details öffnen 1. Auf die Beschwerde des Klägers vom 28.11.2013 wird der Beschluss des LG München I vom LGMUENCHENI 28.11.2013 (Az. Aktenzeichen 17 O 23524/09) dahin abgeändert, dass das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. med. Clemens S. für begründet erklärt wird. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
@misc{noauthor_olg_2014,
	title = {{OLG} {München} {Beschluss} vom 31.03.2014 - 10 {W} 32/14 - {Zur} {Ablehnung} eines {Sachverständigen}},
	url = {http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr6208.php},
	abstract = {OLG München v. 31.03.2014 - 10 W 32/14 - Medizinischer Gutachter erfogreich wegen Befangenheit abgelehnt - Mißachtung Beweisbeschluss
	
1. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige bei Gesamtbetrachtung parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. (Leitsatz der LSK-Redaktion)
Rechtsgebiete:

Sonstiges Bürgerliches Recht, Sozialrecht, Privatversicherungsrecht, Gerichtsverfassung und Zivilverfahren
Schlagworte:

Sachverständiger, Ablehnung, Sachverständiger, Befangenheit, Ablehnung, Voraussetzungen
Fundstellen:

DAR 2014, DAR Jahr 2014 Seite 273
Details öffnen

1. Auf die Beschwerde des Klägers vom 28.11.2013 wird der Beschluss des LG München I vom LGMUENCHENI 28.11.2013 (Az. Aktenzeichen 17 O 23524/09) dahin abgeändert, dass das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. med. Clemens S. für begründet erklärt wird.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.},
	urldate = {2015-10-25},
	month = mar,
	year = {2014},
}

Downloads: 0