OLG München, Urt. v. 08.07.2010, Az. 1 U 4550/08 - Ist dokumentationspflichtiges Vorgehen nicht dokumentiert und nicht aufklärbar, muss Arzt beweisen, dass Schädigung nicht auf seinem Vorgehen beruht. August, 2010.
OLG München, Urt. v. 08.07.2010, Az. 1 U 4550/08 - Ist dokumentationspflichtiges Vorgehen nicht dokumentiert und nicht aufklärbar, muss Arzt beweisen, dass Schädigung nicht auf seinem Vorgehen beruht [link]Paper  abstract   bibtex   
Ist das dokumentationspflichtige Vorgehen des Arztes zur Lösung einer Schulterdystokie nicht dokumentiert und auch nicht aufklärbar, dann muss der Arzt beweisen, dass die [...] eingetretene Nervschädigung nicht auf seinem Vorgehen bei der Schulterdystokie beruht (so schon OLG München vom 12.11.1998, Az. 1 U 3671/97). Die Feststellung eines groben Fehlers bedarf es darüber hinaus nicht, wobei ein solcher durchaus in Betracht zu ziehen wäre.
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