OLG München, Urt. v. 08.07.2010, Az. 1 U 4550/08 - Ist dokumentationspflichtiges Vorgehen nicht dokumentiert und nicht aufklärbar, muss Arzt beweisen, dass Schädigung nicht auf seinem Vorgehen beruht. August, 2010. Paper abstract bibtex Ist das dokumentationspflichtige Vorgehen des Arztes zur Lösung einer Schulterdystokie nicht dokumentiert und auch nicht aufklärbar, dann muss der Arzt beweisen, dass die [...] eingetretene Nervschädigung nicht auf seinem Vorgehen bei der Schulterdystokie beruht (so schon OLG München vom 12.11.1998, Az. 1 U 3671/97). Die Feststellung eines groben Fehlers bedarf es darüber hinaus nicht, wobei ein solcher durchaus in Betracht zu ziehen wäre.
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