OLG Oldenburg Urteil vom 08.07.2015, 5 U 28/15 - § 823 BGB - Haftung des Verursachers für Folgeschäden eines Unfallopfers durch einen groben Behandlungsfehler. August, 2015.
OLG Oldenburg Urteil vom 08.07.2015, 5 U 28/15 - § 823 BGB - Haftung des Verursachers für Folgeschäden eines Unfallopfers durch einen groben Behandlungsfehler [link]Paper  abstract   bibtex   
1. Der Verursacher eines Verkehrsunfalls wird nicht von der Haftung für Folgeschäden des verletzten Unfallopfers (hier: hypoxischer Hirnschaden) frei, nur weil diese in weiten Teilen durch einen groben Behandlungsfehler des nach dem Unfall erstbehandelnden Krankenhauses verursacht sind. 2. Gleichwohl kann bei der Abwägung der Schädigerbeiträge im Zuge des Gesamtschuldnerausgleichs der Beitrag des Verkehrsunfallverursachers (hier: Verursachung einer Lungenkontusion und einer Rippenserienfraktur durch Fahrzeugkollision) vollständig hinter den Beitrag des Krankenhauses (hier: hypoxischer Hirnschaden wegen fehlerhafter Reaktion auf Tubusblockade) zurücktreten, wenn der Beitrag des Zweitschädigers wesentlich eher geeignet ist, Schäden der konkreten Art herbeizuführen.
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2. Gleichwohl kann bei der Abwägung der Schädigerbeiträge im Zuge des Gesamtschuldnerausgleichs der Beitrag des Verkehrsunfallverursachers (hier: Verursachung einer Lungenkontusion und einer Rippenserienfraktur durch Fahrzeugkollision) vollständig hinter den Beitrag des Krankenhauses (hier: hypoxischer Hirnschaden wegen fehlerhafter Reaktion auf Tubusblockade) zurücktreten, wenn der Beitrag des Zweitschädigers wesentlich eher geeignet ist, Schäden der konkreten Art herbeizuführen.},
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