OLG Rostock, Beschluss v. 21.03.2006, Az. 8 U 113/05 - Unrichtigkeit des Gutachtens kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige von unzutreffendem Sachverhalt ausgeht. March, 2006.
OLG Rostock, Beschluss v. 21.03.2006, Az. 8 U 113/05 - Unrichtigkeit des Gutachtens kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige von unzutreffendem Sachverhalt ausgeht [link]Paper  abstract   bibtex   
Die Unrichtigkeit des Gutachtens kann sich - ähnlich wie bei § 412 ZPO - zum einen daraus ergeben, dass der Sachverständige von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht oder dass er aus den Befundtatsachen unvertretbar falsche Schlüsse zieht (Palandt/Sprau BGB, 65. Aufl. § 839 a, RdN 3).
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