OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017, Az. 4 U 26/15 - Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess. November, 2017. vorab: Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 10.11.2016, Az. 4 U 26/15 - Ausschluss einer Partei während der Zeugenvernehmung im Zivilprozess
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017, Az. 4 U 26/15 - Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess [link]Paper  abstract   bibtex   
1. Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess. 2. Im Schadensersatzprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen hat das Regressgericht nach dem Maßstab des § 287 ZPO über den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses (hier: des Strafprozesses) zu befinden. 3. Sind im Regressprozess bessere oder andere Erkenntnismöglichkeiten vorhanden, als sie dem für den Vorprozess zuständigen Gericht zur Verfügung standen, dann entspricht es, wie im Rahmen der Rechtsberaterhaftung, der materiellen Gerechtigkeit, dem Schadensersatzkläger deren Verwendung nicht zu versagen.
@misc{noauthor_olg_2017,
	title = {{OLG} {Saarbrücken}, {Urteil} vom 23.11.2017, {Az}. 4 {U} 26/15 - {Zur} {Haftung} des gerichtlichen {Sachverständigen} für ein unrichtiges aussagepsychologisches {Gutachten} im {Strafprozess}},
	url = {https://rabüro.de/zur-haftung-des-gerichtlichen-sachverstaendigen-fuer-ein-unrichtiges-aussagepsychologisches-gutachten-im-strafprozes},
	abstract = {1. Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess.

2. Im Schadensersatzprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen hat das Regressgericht nach dem Maßstab des § 287 ZPO über den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses (hier: des Strafprozesses) zu befinden.

3. Sind im Regressprozess bessere oder andere Erkenntnismöglichkeiten vorhanden, als sie dem für den Vorprozess zuständigen Gericht zur Verfügung standen, dann entspricht es, wie im Rahmen der Rechtsberaterhaftung, der materiellen Gerechtigkeit, dem Schadensersatzkläger deren Verwendung nicht zu versagen.},
	urldate = {2018-05-16},
	month = nov,
	year = {2017},
	note = {vorab: Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 10.11.2016, Az. 4 U 26/15 - Ausschluss einer Partei während der Zeugenvernehmung im Zivilprozess},
	keywords = {Gutachten, Haftung, Schadensersatzprozess, Strafprozess, gerichtlicher Sachverständiger, unrichtiges Gutachten},
}

Downloads: 0