OLG Schleswig, Beschl. v. 12.06.2009, Az. 16 W 65/09 - Beweisverfahren; aus § 485 Abs. 2 ZPO lässt sich nicht ableiten, dass nur unstreitiges Parteivorbringen einer Begutachtung zugrunde gelegt werden kann. December, 2009. Paper abstract bibtex Dass die Beweisfragen [...] auf streitigem Parteivortrag [...] beruhen, der durch Vernehmung von Zeugen noch aufzuklären wäre, steht einer Begutachtung nicht entgegen. Aus dem Zweck des § 485 Abs. 2 ZPO lässt sich nicht ableiten, dass nur unstreitiges Parteivorbringen einer Begutachtung zugrunde gelegt werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2006, 1 W 805/06). Auch im Hauptverfahren wäre das Gericht nicht gehindert, vor einer Zeugenvernehmung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage streitigen Parteivorbringens einzuholen.
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