OVG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2016 - 5 Bs 40/16 - Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst bestehen. June, 2016. Paper abstract bibtex Eingriffsbefugnis des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Facebook Ireland Limited noch unklar: Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Datenschutzbeauftragter) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 zurückgewiesen. Damit bleibt es vorerst dabei, dass die Anordnung des Datenschutzbeauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym nicht vollzogen werden darf.
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