OVG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2016 - 5 Bs 40/16 - Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst bestehen. June, 2016.
OVG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2016 - 5 Bs 40/16 - Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst bestehen [link]Paper  abstract   bibtex   
Eingriffsbefugnis des Hamburgischen Daten­schutz­beauftragten gegenüber Facebook Ireland Limited noch unklar: Das Hamburgische Ober­verwaltungs­gericht hat die Beschwerde des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informations­freiheit (Daten­schutz­beauftragter) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 zurückgewiesen. Damit bleibt es vorerst dabei, dass die Anordnung des Daten­schutz­beauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym nicht vollzogen werden darf.
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Das Hamburgische Ober­verwaltungs­gericht hat die Beschwerde des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informations­freiheit (Daten­schutz­beauftragter) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 zurückgewiesen. Damit bleibt es vorerst dabei, dass die Anordnung des Daten­schutz­beauftragten zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym nicht vollzogen werden darf.},
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