OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2008, Az. 13 E 1108/08 - Kein Widerruf bei Diagnosen durch den Amtsarzt (O2H5OH-Abusus). February, 2008.
OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2008, Az. 13 E 1108/08 - Kein Widerruf bei Diagnosen durch den Amtsarzt (O2H5OH-Abusus) [link]Paper  abstract   bibtex   
Im Rahmen von ärztlichen Diagnosen handelt es sich grundsätzlich um Werturteile. Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen regelmäßig auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter, der Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache. Von einer dem Widerruf zugänglichen Tatsachenbehauptung ist nur in Ausnahmefällen auszugehen, etwa wenn eine die Schlussfolgerung tragende Befunderhebung nur vorgetäuscht ist, wenn die Befunderhebung in fachlich- methodischer Hinsicht ersichtlich defizitär ist oder wenn dem Gutachter jedwede Kompetenz für die Beurteilung der in Rede stehenden Fragen fehlt. Die einem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung liegt in diesen Fällen in der unwahren konkludenten Behauptung, das Gutachten sei auf einer in Wirklichkeit nicht bestehenden fachlichen Grundlage erstellt worden.
@misc{noauthor_ovg_2008,
	title = {{OVG} {NRW}, {Beschluss} vom 02.12.2008, {Az}. 13 {E} 1108/08 - {Kein} {Widerruf} bei {Diagnosen} durch den {Amtsarzt} ({O2H5OH}-{Abusus})},
	shorttitle = {Kein {Widerruf} bei {Diagnosen} durch den {Amtsarzt} - {OVG} {NRW}, {Beschluss} 13 {E} 1108/08},
	url = {http://www.aufrecht.de/urteile/sonstigesr/kein-widerruf-bei-diagnosen-durch-den-amtsarzt-ovg-nrw-beschluss-vcom-02122008-az-13-e-110808.html},
	abstract = {Im Rahmen von ärztlichen Diagnosen handelt es sich grundsätzlich um Werturteile. Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen regelmäßig auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter, der Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache. Von einer dem Widerruf zugänglichen Tatsachenbehauptung ist nur in Ausnahmefällen auszugehen, etwa wenn eine die Schlussfolgerung tragende Befunderhebung nur vorgetäuscht ist, wenn die Befunderhebung in fachlich- methodischer Hinsicht ersichtlich defizitär ist oder wenn dem Gutachter jedwede Kompetenz für die Beurteilung der in Rede stehenden Fragen fehlt. Die einem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung liegt in diesen Fällen in der unwahren konkludenten Behauptung, das Gutachten sei auf einer in Wirklichkeit nicht bestehenden fachlichen Grundlage erstellt worden.},
	urldate = {2016-07-18},
	month = feb,
	year = {2008},
	keywords = {Alkoholabusus, Befund, C2H5OH-Abusus, Tatsache, Werturteil},
}

Downloads: 0