OVG-SACHSEN-ANHALT Urteil vom 23.11.2007, Az. 1 L 48/07 - Verbrauch gewährter Fördermittel zur Gehaltszahlung an einen Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zur Entreicherung. November, 2007.
OVG-SACHSEN-ANHALT Urteil vom 23.11.2007, Az. 1 L 48/07 - Verbrauch gewährter Fördermittel zur Gehaltszahlung an einen Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zur Entreicherung [link]Paper  abstract   bibtex   
1. Der Verbrauch gewährter Fördermittel zur Gehaltszahlung an einen Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zur Entreicherung. Denn dem Vermögen des Zuwendungsnehmers fließt der Wert der hierfür erhaltenen Gegenleistung - die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers - zu, der mit der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarten Vergütung angesetzt werden kann. Außerdem wird der Zuwendungsnehmer durch die Gehaltszahlung von den entsprechenden Verbindlichkeiten seinem Arbeitnehmer gegenüber befreit. 2. Es kann dahin stehen, ob die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. bei Eintritt eines Widerrufsfalls nach Auszahlung und Verbrauch der Fördermittel grundsätzlich schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Zuwendungsempfänger aufgrund der Regelungen des Zuwendungsbescheides vor der Auszahlung der Fördermittel wusste, in welchen Fällen es zum Widerruf kommen kann und er sich des damit verbundenen Risikos bewusst sein musste. Nach Sinn und Zweck des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. muss dies jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Zuwendungsempfänger ihn aus dem Zuwendungsbescheid treffende Verpflichtungen nicht erfüllt und er die zum Widerruf führenden Umstände so selbst herbeiführt.
@misc{noauthor_ovg-sachsen-anhalt_2007,
	title = {{OVG}-{SACHSEN}-{ANHALT} {Urteil} vom 23.11.2007, {Az}. 1 {L} 48/07 - {Verbrauch} gewährter {Fördermittel} zur {Gehaltszahlung} an einen {Arbeitnehmer} führt regelmäßig nicht zur {Entreicherung}},
	url = {https://www.juraforum.de/urteile/ovg-sachsen-anhalt/ovg-sachsen-anhalt-urteil-vom-23-11-2007-az-1-l-4807},
	abstract = {1. Der Verbrauch gewährter Fördermittel zur Gehaltszahlung an einen Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zur Entreicherung. Denn dem Vermögen des Zuwendungsnehmers fließt der Wert der hierfür erhaltenen Gegenleistung - die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers - zu, der mit der zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarten Vergütung angesetzt werden kann. Außerdem wird der Zuwendungsnehmer durch die Gehaltszahlung von den entsprechenden Verbindlichkeiten seinem Arbeitnehmer gegenüber befreit.

2. Es kann dahin stehen, ob die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. bei Eintritt eines Widerrufsfalls nach Auszahlung und Verbrauch der Fördermittel grundsätzlich schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Zuwendungsempfänger aufgrund der Regelungen des Zuwendungsbescheides vor der Auszahlung der Fördermittel wusste, in welchen Fällen es zum Widerruf kommen kann und er sich des damit verbundenen Risikos bewusst sein musste. Nach Sinn und Zweck des § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG LSA a. F. muss dies jedenfalls in den Fällen gelten, in denen der Zuwendungsempfänger ihn aus dem Zuwendungsbescheid treffende Verpflichtungen nicht erfüllt und er die zum Widerruf führenden Umstände so selbst herbeiführt.},
	month = nov,
	year = {2007},
}

Downloads: 0